- 8 Ob 549/78
Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 549/78
- 5 Ob 769/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 5 Ob 769/78
- 3 Ob 660/79
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 660/79
nur: Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. (T1)
Veröff: EFSlg 35898
- 1 Ob 717/80
Veröff: EvBl 1981/143 S 433
- 1 Ob 779/80
Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 779/80
nur T1
- 3 Ob 585/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 585/80
nur T1
- 6 Ob 798/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 798/81
nur T1; Beisatz: Die Mutter kann sich, wenn sie selbst die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater drei Jahre hindurch verhindert hat, nun nicht darauf berufen, dass dieser drei Jahre hindurch keinen Kontakt zu seinem Kind gehabt habe und hiedurch eine Entfremdung zwischen dem Vater und seinem Kind eingetreten sei. (T2)
- 5 Ob 733/82
Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 733/82
- 1 Ob 610/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 610/82
nur T1
- 7 Ob 707/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 7 Ob 707/83
nur T1
- 2 Ob 577/83
Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 577/83
nur T1
- 8 Ob 545/83
Entscheidungstext OGH 03.11.1983 8 Ob 545/83
- 8 Ob 609/84
nur T1
- 8 Ob 606/84
nur T1
- 7 Ob 683/85
Beisatz: Spannungen zwischen den Eltern hindern das Besuchsrecht nur, wenn sie das Kindeswohl gefährden. (T3)
- 3 Ob 555/86
nur T1
- 7 Ob 628/86
nur T1
- 2 Ob 595/87
- 1 Ob 648/88
nur T1
- 4 Ob 626/88
nur T1
- 3 Ob 558/88
Auch
- 7 Ob 619/89
- 8 Ob 596/91
Vgl auch; Beisatz: Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren. Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrecht beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, ist das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen. (T4)
- 1 Ob 504/95
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
nur T1
- 5 Ob 279/01t
Auch; nur T1; Beisatz: Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontaktes zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden. (T5)
- 6 Ob 171/05y
Auch; Beisatz: Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T6)
- 4 Ob 131/06b
Beis wie T6
- 8 Ob 73/06b
Auch; Beisatz: Bloße Unlustgefühle der Mutter und der Minderjährigen reichen jedenfalls für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles durch Ausübung des väterlichen Besuchsrechts nicht aus. Vielmehr haben Eigeninteressen eines Elternteiles, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern zurückzutreten. (T7)
- 3 Ob 174/06v
Beis ähnlich wie T4
- 9 Ob 35/08z
Vgl; Beisatz: Das Gericht hat - auf Antrag oder von Amts wegen - zur Durchsetzung von Besuchsrechtsregelungen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt ist. Sie muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. (T8)
Beisatz: Die Regelungstiefe einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung steigt naturgemäß mit der mangelnden Fähigkeit der Eltern zu einer einvernehmlichen Gestaltung des Besuchsrechts und deren Konfliktneigung. (T9)
- 1 Ob 107/09f
Auch
- 8 Ob 59/09y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
- 5 Ob 167/09h
Vgl; Beis wie T6
- 2 Ob 19/11z
Auch
- 5 Ob 238/11b
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 238/11b
Auch; nur T1
- 7 Ob 117/16f
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 7 Ob 117/16f
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 136/17g
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 136/17g
- 5 Ob 219/17t
- 5 Ob 94/19p
Vgl; Beis wie T6
- 8 Ob 57/19v
Auch
- 9 Ob 42/19w
Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 Ob 42/19w
Vgl; nur T1
- 1 Ob 58/20s
Beis wie T5
- 4 Ob 122/21a
nur T1
- 8 Ob 1/22p
nur T1