Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Ein in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligte begangener Raub erfordert keine Verabredung der Beteiligten; es genügt vielmehr jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken der Beteiligten bei Ausführung der Tat unter Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort (oder in dessen unmittelbarer Nähe) zur Tatzeit und eines Einverständnisses über die Begehung eines Raubes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089622Dokumentnummer
JJR_19780712_OGH0002_0100OS00094_7800000_001