RS OGH 1978/7/13 6Ob671/78, 1Ob41/80, 8Ob501/92 (8Ob502/92), 1Ob594/94, 4Ob579/95, 7Ob113/16t, 4Ob23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 B4
ABGB §364a

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 364 a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art. Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 671/78
    Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 671/78
    Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039
  • 1 Ob 41/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
    Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337
  • 8 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 501/92
    Vgl auch; nur: Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. (T1) Beisatz: Ein Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich Einwirkungen, die durch die Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind. (T2) Veröff: ÖZW 1994,109
  • 1 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 594/94
    nur T1; SZ 67/138
  • 4 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
    Auch; nur: Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt. (T3) Beisatz: § 364 a ABGB erfaßt weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. (T4)
  • 7 Ob 113/16t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 113/16t
    Vgl
  • 4 Ob 233/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 233/18w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten