Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 364 a ABGB bezieht sich nur auf Einwirkungen der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art. Der Grundeigentümer hat also keine Möglichkeit, sich gegen eine von einer benachbarten behördlich genehmigten Anlage ausgehenden Einwirkung der im § 364 Abs 2 ABGB bezeichneten Art mit Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen. Es steht ihm aber ein solcher Unterlassungsanspruch auch gegen von einer solchen Anlage ausgehende Beeinträchtigung zu, wenn es sich um das Eindringen fester Körper größeren Umfanges handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019