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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Ing. B in Wien, vertreten durch Dr. Roland Resch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Morizgasse 9/5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 27. August 1999, Zl. 10/13114/980 508, betreffend Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 14. Juli 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung für den jugoslawischen Staatsbürger BM für die berufliche Tätigkeit als Verleger von Holzfußböden ein. In einem Begleitschreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er schon seit langem einen Parkettenleger suche, der die "klassischen Verlegeformen" ("Tannenbaum", "Stern", etc.) beherrsche, den er nunmehr in dem beantragten Ausländer gefunden habe.
Die regionale Geschäftsstelle Wien Bau-Holz des Arbeitsmarktservice lehnte mit Bescheid vom 9. August 1999 den Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ab. Nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen müsse der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürworten, dies sei jedoch nicht erfolgt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Bereich Parkettenleger ("alte" Parketten) bestehe keine Arbeitslosigkeit, der Eintritt der beantragten Arbeitskraft wäre mit keinen volkswirtschaftlichen Problemen verbunden. Auch sei einem Artikel des "Standard" vom 25. Mai 1999 zu entnehmen, dass die Landeshöchstzahl keineswegs überschritten sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z. 1 und § 4 Abs. 6 Z. 3 sowie § 13a AuslBG in Verbindung mit der (Landeshöchstzahl)Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 411/1998, ab. Sie begründete den Bescheid damit, dass die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien für das Kalenderjahr 1999 76.000 betragen habe. Diese Höchstzahl sei seit Beginn des Kalenderjahres 1999 ständig überschritten. Nach der für August 1999 kundgemachten Statistik seien 83.024 Ausländer dazu zu rechnen, was eine Überschreitung der Höchstzahl um 9,2 Prozent bedeute. Der beantragte Ausländer erfülle die - bei der Überschreitung der Landeshöchstzahl geltenden - Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG jedoch nicht. Es habe der Regionalbeirat die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nicht befürwortet, und es sei auch das Vorliegen keiner der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b bis e AuslBG "eruiert" worden. In der Berufung habe der Beschwerdeführer bloß einzelbetriebliche, nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG nicht relevante Interessen geltend gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Zeitungsartikel hinsichtlich der Nichtausschöpfung der Landeshöchstzahl beruhe auf einem Irrtum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. November 1999, B 1673/99-3, abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1998 (AuslBG) lauten:
"§ 4. ...
...
(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach
Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a)
darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9
genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2
erfassten Ausländer eingebracht wird und
2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
3. a) der Regionalbeirat einhellig die
Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders
wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung
von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich
qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder
Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen
die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß
§ 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.
...
§ 12a. (1) Die Gesamtzahl der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial (Gesamtzahl der unselbstständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.
(2) Über die Gesamtzahl gemäß Abs. 1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.
...
§ 13a. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann,
abgesehen vom Fall des § 13,
1. auf gemeinsamen Vorschlag der
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder
3.
zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen)."
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde weder gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die für Wien festgesetzte Landeshöchstzahl überschritten gewesen sei, noch gegen ihre Auffassung, dass hinsichtlich seines Antrages keine der in § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. a bis e AuslBG angeführten Voraussetzungen gegeben gewesen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat insoferne gegen den angefochtenen Bescheid keine Bedenken.
Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zusammengefasst aber mit der Überlegung, es sei ein sachlicher Grund für die Verweigerung des Zuganges zum Arbeitsmarkt für den beantragten Ausländer nicht gegeben. Die maßgebliche örtliche Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes sprächen nicht dagegen. Die Landeshöchstzahl könne nicht gesetzmäßig festgesetzt sein, wenn für ihre Festlegung die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes maßgeblich sei, sie aber schon bei Inkrafttreten der Verordnung um Tausende unter der Anzahl der erteilten Bewilligungen liege.
Damit wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde angewendeten Verordnung BGBl. II 411/1998. In diesem Punkte ist er jedoch darauf zu verweisen, dass dem Verordnungsgeber durch § 13a AuslBG ein weites Ermessen eingeräumt ist. Daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG veranlasst, zumal auch die mit der Verordnung festgesetzte Höchstzahl nicht dazu führt, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausnahmslos unmöglich ist (wie in der mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1996, Slg. Nr. 14.503, aufgehobenen Gesetzesstelle), sondern im Gesetz (§ 4 Abs. 6 AuslBG) Vorkehrungen getroffen sind, die es der Behörde ermöglichen, innerhalb der Höchstzahl oder bei deren Überschreitung etwa nach der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung der beantragten Bewilligungen zu differenzieren (vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0009). Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, hat der Beschwerdeführer aber nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 27. März 2003
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090007.X00Im RIS seit
05.05.2003