RS OGH 1978/7/14 5Ob640/78

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Veröffentlicht am 14.07.1978
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Norm

WEG 1975 §14

Rechtssatz

Das WEG 1975 geht, wie sich aus dem Einleitungssatz seines § 14 Abs 1 ergibt, grundsätzlich davon aus, daß für die Verwaltung der (allgemeinen Teile der) Liegenschaft des 16.Hauptstück des 2.Teiles des ABGB gilt, doch trifft das WEG 1975 in den §§ 14 ff teils zur Klarstellung, teils zum Schutz der Wohnungseigentümer für Einzelfälle, besondere Regelungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083064

Dokumentnummer

JJR_19780714_OGH0002_0050OB00640_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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