RS OGH 1978/7/14 5Ob640/78, 3Ob647/82, 3Ob51/85, 5Ob70/90 (5Ob71/90), 3Ob2325/96z, 5Ob179/09y, 5Ob39

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Veröffentlicht am 14.07.1978
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Der Machthaber ist nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlusswille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 640/78
    Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 640/78
    Veröff: SZ 51/115
  • 3 Ob 647/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 647/82
    Auch; Veröff: EvBl 1983/39 S 159
  • 3 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
    Auch; Veröff: RdW 1986,39
  • 5 Ob 70/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 70/90
    Vgl auch; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist aber die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. (T1)
    Veröff: NZ 1991,109 (Hofmeister, 111)
  • 3 Ob 2325/96z
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
    Vgl
  • 5 Ob 179/09y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
    Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T2) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T3)
  • 5 Ob 39/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 110/13g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T4) Veröff: SZ 2014/12
  • 5 Ob 146/17g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 146/17g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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