Norm
ZPO §393Rechtssatz
Ein auf gänzliche Klagsabweisung lautender Abänderungsantrag ist mit einem in einem früheren Verfahrenstadium ergangenen rechtskräftigen, den Klagsanspruch dem Grunde nach bejahenden Zwischenurteil nicht in Einklang zu bringen und daher unschlüssig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040806Dokumentnummer
JJR_19780714_OGH0002_0050OB00607_7800000_001