Norm
ABGB §1486 Z6Rechtssatz
Stellt der Mandant immer wieder sein Erscheinen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes zwecks Regelung der Honorarfrage in Aussicht, muß dies als Zeichen der Vergleichsbereitschaft gewertet werden. Die Klage wäre dann als rechtzeitig angebracht anzusehen, wenn sie alsbald nach jenem Zeitpunkt eingebracht wurde, zu dem der Rechtsanwalt einsehen muß, daß der Mandat nur eine Hinhaltetaktik verfolgt und nicht ernstlich gewillt ist, die Sache gütlich zu bereinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034290Dokumentnummer
JJR_19780714_OGH0002_0050OB00587_7800000_001