Norm
SGG aF §12Rechtssatz
Unter "fortgesetzter" Begehung ist nicht ein Fortsetzungszusammenhang, sondern die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten zu verstehen; die Verbindung zu einer einzigen, wenn auch in Teilakten fortgesetzten Tat genügt nicht (hier: Abverkauf einer bestimmten Suchtgiftmenge in mehreren Partien).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088111Dokumentnummer
JJR_19780719_OGH0002_0100OS00027_7800000_001