Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Die von einem ernannten Rechtspfleger getroffene Entscheidung entspricht auch dann, wenn der Rechtspfleger seine Enscheidungsbefugnis überschritt, den begrifflichen Grundvoraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung und ist ein gültiger Staatsakt, keineswegs aber etwa eine Nichtentscheidung, die überhaupt keine Wirkung hervorrufen könnte; sie wird, wenn sie unangefochten bleibt, rechtskräftig, ihre Nichtigkeit kann insoweit vom Rekursgericht nicht mehr wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007025Dokumentnummer
JJR_19780720_OGH0002_0010OB00676_7800000_001