Norm
EO §42 ARechtssatz
Die mit der Bezahlung eines Geldbetrages verbundenen Nachteile können nur dann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles bilden, falls die Rückforderung des Geldbetrages voraussichtlich ganz oder teilweise uneinbringlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001429Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009