Norm
ABGB §1118 B2Rechtssatz
Die Mahnung muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insbesondere ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021