Norm
ZPO §405 DIRechtssatz
Es ist grundsätzlich unzulässig, daß die zweite Instanz einen Ausspruch des Erstgerichtes über einen bestimmten Entscheidungsgegenstand - hier über das Fortbestehen seiner uneingeschränkten Kompetenz, welcher zur Herbeiführung des vom Erstgericht angenommenen "positiven Kompetenzkonfliktes" erfolgte - durch den Ausspruch über einen davon völlig verschiedenen Entscheidungsgegenstand - hier Erteilung eines bestimmten Auftrages an den Kurator - "abändert".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041013Dokumentnummer
JJR_19780720_OGH0002_0030OB00614_7800000_001