Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Ein fester Körper kann dann den im § 364 Abs 2 ABGB beispielsweise aufgezählten Einwirkungen gleichgehalten werden, wenn es sich um einen verhältnismäßigen kleinen Körper handelt, dessen völlige Fernhaltung vom beeinträchtigten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist (hier: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020