RS OGH 1978/7/26 10Os107/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.1978
beobachten
merken

Norm

PornG §1 C
StGB §9

Rechtssatz

Daß das Unrecht des Verkaufs einer nicht zur sogenannten harten Pornographie gehörigen Sache dermalen in Österreich für jedermann leicht erkennbar wäre, kann angesichts der von der Judikatur auf diesem Gebiet getroffenen Unterscheidungen, für deren Kenntnis sich auch Juristen dem Studium der Rechtsprechung unterziehen müssen, nicht gesagt werden. Schließlich zeigt ein Blick auf zahllose Geschäftsauslagen, Bücherläden, Zeitungsstände, Ankündigungen von Lichtspieltheatern usw in den österreichischen Städten, daß punkto Erlaubtheit des Vertriebes von Pornographica (ausgenommen sogenannte harte Sachen) dem Laien eine Urteilsbildung schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Lebenstatsachen müssen von den Gerichten zur Kenntnis genommen werden, wenn anders sich die Rechtspflege nicht in völliger Weltfremdheit verlieren will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088187

Dokumentnummer

JJR_19780726_OGH0002_0100OS00107_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten