Norm
StGB §88 Abs2 B1Rechtssatz
In den Fällen der Straflosigkeit gemäß dem § 88 Abs 2 StGB handelt es sich um (teils persönliche, teils sachliche) Strafausschließungsgründe (im engeren Sinn), die ein sonst nach § 88 Abs 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten aus dem Grund mangelnder Strafwürdigkeit (teils wegen des Angehörigenverhältnisses, teils wegen des Zusammenhangs mit gewissen Beschäftigungen, teils als Bagatellfolgenprivileg) von der Strafbarkeit generell ausnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092681Dokumentnummer
JJR_19780726_OGH0002_0100OS00113_7800000_001