Norm
WaffG 1967 §8Rechtssatz
Besitz im Sinne des WaffG bedeutet Gewahrsam (= faktische und unmittelbare - nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte - Verfügungsmacht über die Sache; jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist nicht Voraussetzung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013