Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Anders als beim Scheck ist die Deckung im Zeitpunkt der Ausstellung und Begebung beim Wechsel nicht wesensmäßig. Von einem Wechsel wird die erst spätere zeitgerechte Honorierung erwartet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094019Dokumentnummer
JJR_19780726_OGH0002_0100OS00086_7800000_001