RS OGH 1978/7/27 3Ob102/78, 4Ob301/86, 3Ob259/06v, 7Ob81/21v, 7Ob188/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1978
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Norm

EO §56 Abs2
EO §56 Abs3

Rechtssatz

Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Äußerungsfrist eingetretenen Säumnisfolgen werden durch eine verspätete Stellungnahme nicht aufgehoben. Andernfalls hätte die Erteilung einer Frist keine Bedeutung und würde es von der früheren oder späteren Erledigung des Aufschiebungsantrages abhängen, ob auf Einwendungen des Aufschiebungsgegners einzugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 102/78
    Entscheidungstext OGH 27.07.1978 3 Ob 102/78
  • 4 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 301/86
    nur: Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Äußerungsfrist eingetretenen Säumnisfolgen werden durch eine verspätete Stellungnahme nicht aufgehoben. (T1) = ÖBl 1986,45 = EvBl 1986/100 S 368
  • 3 Ob 259/06v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 259/06v
    Auch
  • 7 Ob 81/21v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 81/21v
    Beisatz: Die Grundsätze des § 17 AußStrG sind auf das Sicherungsverfahren nach §§ 382e, 382g EO nicht anzuwenden. (T2)
  • 7 Ob 188/21d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 188/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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