Norm
EO §56 Abs2Rechtssatz
Die mit dem fruchtlosen Ablauf der Äußerungsfrist eingetretenen Säumnisfolgen werden durch eine verspätete Stellungnahme nicht aufgehoben. Andernfalls hätte die Erteilung einer Frist keine Bedeutung und würde es von der früheren oder späteren Erledigung des Aufschiebungsantrages abhängen, ob auf Einwendungen des Aufschiebungsgegners einzugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022