Norm
StPO §263 Abs1 DRechtssatz
Die Zustimmung kann auch konkludent (zB dadurch, dass der Angeklagte sich zum ausgedehnten Faktum vorbehaltlos verantwortet und sich nicht gegen die Ausdehnung der Verhandlung und Entscheidung auf die neue Tat ausspricht) erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010