Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Die Bereicherungstendenz muß im Zeitpunkt der Täuschung vorliegen, braucht aber nicht das ausschließliche Ziel des Handelns sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022