Norm
GmbHG §18 Abs4Rechtssatz
Stellt sich im Zuge des Zustellvorganges heraus, daß die vom Kläger im Sinne des § 75 Z 1 ZPO namhaft gemachten "Vertreter" in Wahrheit nicht (mehr) zur Vertretung der beklagten Partei - hier: GmbH - und damit zur Empfangsnahme der Klage befugt sind, ist der Zusteller im Hinblick auf den das gerichtliche Zustellwesen beherrschenden Amtsbetrieb verpflichtet, den Gerichtsbrief an eine andere, für die beklagte Gesellschaft tatsächlich vertretungsbevollmächtigten oder zumindest zustellungsbevollmächtigten Person auszufolgen oder - unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff ZPO - eine Ersatzzustellung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036479Dokumentnummer
JJR_19780803_OGH0002_0040OB00068_7800000_001