RS OGH 1978/8/8 13Os95/78 (13Os96/78), 9Os126/84

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Veröffentlicht am 08.08.1978
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Norm

WeinG 1961 §45

Rechtssatz

Unter den Begriff "in Verkehr bringen" fällt auch das Bereithalten zum Verkauf. Eine Ware ist auch dann schon "zum Verkauf bereitgehalten", wenn noch nicht alle für eine Effektuierung des Geschäftes notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (hier: Exportzeugnis gemäß § 38 WeinG) erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 95/78
    Entscheidungstext OGH 08.08.1978 13 Os 95/78
    Veröff: SSt 49/41
  • 9 Os 126/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 9 Os 126/84
    Beisatz: Und die Flaschen noch nicht etikettiert waren (§ 21 Abs 4 WeinG). Die nachträgliche, zum Zweck der Erlangung eines Exportzeugnisses veranlaßte Überprüfung vermag den Täter nicht zu exkulpieren. (T1) Veröff: EvBl 1986/70 S 243 = SSt 56/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082782

Dokumentnummer

JJR_19780808_OGH0002_0130OS00095_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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