Norm
WeinG 1961 §45Rechtssatz
Unter den Begriff "in Verkehr bringen" fällt auch das Bereithalten zum Verkauf. Eine Ware ist auch dann schon "zum Verkauf bereitgehalten", wenn noch nicht alle für eine Effektuierung des Geschäftes notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (hier: Exportzeugnis gemäß § 38 WeinG) erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082782Dokumentnummer
JJR_19780808_OGH0002_0130OS00095_7800000_001