RS OGH 1978/8/11 9Os110/78 (9Os111/78, 9Os112/78), 12Os162/78, 12Os16/04

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Veröffentlicht am 11.08.1978
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Norm

StGB §51

Rechtssatz

Unzumutbarkeit einer Weisung, in einer Sozialinstitution unentgeltlich alle Arbeiten zu verrichten, wenn noch dazu das Delikt (und die bedingt nachgesehene Strafe) zum Wert der zu leistenden Arbeit in auffallendem Mißverhältnis steht und außerdem der Täter über die Arbeitsleistung noch ein Zeugnis beibringen soll.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 110/78
    Entscheidungstext OGH 11.08.1978 9 Os 110/78
    Veröff: EvBl 1979/17 S 50
  • 12 Os 162/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 12 Os 162/78
  • 12 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 16/04
    Vgl auch; Beisatz: Die Weisung zur Erledigung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des §51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des §90d StPO vorbehalten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092270

Dokumentnummer

JJR_19780811_OGH0002_0090OS00110_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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