RS OGH 1978/8/11 9Os110/78 (9Os111/78, 9Os112/78), 12Os162/78, 13Os130/92 (13Os131/92), 12Os16/04

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Veröffentlicht am 11.08.1978
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Norm

StGB §51

Rechtssatz

Zur Frage der Zulässigkeit der Weisung "in einer öffentlichen oder privaten Sozialinstitution unentgeltlich Arbeit zu leisten".

Entscheidungstexte

  • 9 Os 110/78
    Entscheidungstext OGH 11.08.1978 9 Os 110/78
    Veröff: EvBl 1979/17 S 50
  • 12 Os 162/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 12 Os 162/78
  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Vgl; Beisatz: Die Weisung, innerhalb der ersten sechs Monate einer Probezeit zu zehn Samstagen für acht Stunden in der Unfallabteilung eines öffentlichen Krankenhauses Hilfsdienste zu leisten, die weder eine medizinische, noch eine physiko-therapeutische noch eine krankenpflegerische Ausbildung bedingen, ist weder unbillig, noch bedrückend, noch unnötig beschwerlich oder in gewisser Weise schikanös. (T1) Veröff: RZ 1994/37 S 111
  • 12 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 16/04
    Vgl; Beisatz: Die Weisung zur Erledigung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des §51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des §90d StPO vorbehalten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092248

Dokumentnummer

JJR_19780811_OGH0002_0090OS00110_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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