RS OGH 1978/8/11 9Os110/78 (9Os111/78, 9Os112/78), 12Os16/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1978
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Norm

StGB §51

Rechtssatz

Eine Weisung darf kein Ersatz für das vorläufig nicht vollzogene Strafübel sein (hier: unentgeltliche Arbeitsleistung, deren Wert jenen der Strafe weit überstiegen hat).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 110/78
    Entscheidungstext OGH 11.08.1978 9 Os 110/78
  • 12 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 16/04
    Vgl; Beisatz: Die Weisung zur Erledigung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des §51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des §90d StPO vorbehalten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092274

Dokumentnummer

JJR_19780811_OGH0002_0090OS00110_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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