TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 2001/09/0129

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1997/I/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien von 6. Juni 2001, Zl. LGSW/Abt. 10/13114/1121783/2001, betreffend Nichtausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien vom 7. Mai 2001 - mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2001 auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwerbung der ukrainischen Staatsangehörigen ZK für die berufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 1 und 4 Abs. 6 Z 1 AuslBG abgelehnt worden war - gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG sowie der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 369/2000, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage und der Anwendungsvoraussetzungen für das Landeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens im Wesentlichen aus, die für die Tätigkeit als Hausangestellte für die Krankenbetreuung beantragte Ausländerin verfüge (laut einem beigebrachten Begleitschreiben zum Antrag) über eine medizinische Ausbildung; die vorgesehene Entlohnung betrage öS 9.500,-- brutto zuzüglich Essen und Unterkunft. Nach dem Berufungsvorbringen benötige die Beschwerdeführerin ständig Hilfe. Damit werde keine Voraussetzung zur zusätzlichen Überschreitung der Landeshöchstzahl für eine noch nicht in Österreich niedergelassene Arbeitskraft dargetan. Der Beschäftigung der beantragten Ausländerin fehle das alternativ zur Niederlassungsdauer erforderliche gesamtwirtschaftliche Interesse. Eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 AuslBG sei weder im Ermittlungsverfahren festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden. Der Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung stehe somit unabhängig weiterer Erteilungsvoraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 1 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung nach dem AuslBG verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 11 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (AuslBG), ist einem Arbeitgeber, der beabsichtigt, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.

Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. darf die Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Sicherungsbescheinigung auf § 4 Abs. 6 AuslBG in Verbindung mit der Verordnung über die Landeshöchstzahl 2001 für Wien gestützt, deren Überschreitung von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird.

Nach dieser Gesetzesbestimmung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 darf über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll.

Liegt auch nur eine Voraussetzung der Z. 1 bis 3 leg. cit. nicht vor, darf eine Sicherungsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie benötige ständig fremde Hilfe und die beantragte ausländische Arbeitskraft sei als Diplomkrankenschwester nachweislich qualifiziert; die Ausländerin werde im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege beschäftigt. Die Behörde hätte auf ihre konkrete medizinische Situation eingehen und dazu Feststellungen treffen müssen.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie bringt nämlich lediglich vor, sie benötige eine Diplomkrankenschwester und die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen der Z 3 lit. b des § 4 Abs. 6 AuslBG. Dies allein vermag der Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Erteilung der begehrten Sicherungsbescheinigung zu verhelfen, weil die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 und eine der Voraussetzungen der Z 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG kumulativ vorliegen müssen, um im Anwendungsfall dieser Bestimmung (Überschreitung von Kontingenten und Landeshöchstzahlen) die Erteilung einer Sicherungsbescheinigung (bzw. Beschäftigungsbewilligung) zu ermöglichen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0170, und vom 20. März 2002, Zl. 2000/09/0130). Dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 4 Abs. 6 AuslBG im Beschwerdefall gegeben seien, hat die Beschwerdeführerin aber weder im Verwaltungsverfahren dargetan, noch behauptet sie dies in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090129.X00

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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