Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwilligkeit des Rücktritts nur dann, wenn der Täter von der Tatvollendung Abstand nimmt, obwohl er dieselbe noch für möglich gehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021