RS OGH 1978/8/23 6Ob698/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1978
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Norm

AußStrG §16 A2
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG "durch Unterbringung" auf eine Pflegestelle angeordnet und das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Unterbringung der Minderjährigen "im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in einem Kinderheim der Gemeinde Wien pflegschaftsbehördlich genehmigt wird" bestätigt, so liegt ein bestätigender Beschluß vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 698/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 698/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084948

Dokumentnummer

JJR_19780823_OGH0002_0060OB00698_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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