Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Hat das Erstgericht die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG "durch Unterbringung" auf eine Pflegestelle angeordnet und das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Unterbringung der Minderjährigen "im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe in einem Kinderheim der Gemeinde Wien pflegschaftsbehördlich genehmigt wird" bestätigt, so liegt ein bestätigender Beschluß vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0084948Dokumentnummer
JJR_19780823_OGH0002_0060OB00698_7800000_001