Norm
EO §389 IRechtssatz
In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach § 397 Abs 1 EO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013