Norm
EO §389 IRechtssatz
Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift. Die Einvernehmung wird zulässig sein
a)
wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten;
b)
wenn eine Verzögerung der Anordnung der einstweiligen Verfügung statthaft erscheint;
c)
wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung durch diese Einvernehmung nicht vereitelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013