RS OGH 1978/8/23 6Ob697/78, 1Ob10/94, 1Ob566/95, 8Ob67/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.1978
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Norm

EO §389 I
EO §389 VB
EO §389 VC
EO §389 VII

Rechtssatz

Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift. Die Einvernehmung wird zulässig sein

a)

wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten;

b)

wenn eine Verzögerung der Anordnung der einstweiligen Verfügung statthaft erscheint;

c)

wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung durch diese Einvernehmung nicht vereitelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 697/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
  • 1 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
    Veröff: SZ 67/166
  • 1 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
    nur: Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Die Einvernehmung wird zulässig sein wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten. (T1)
  • 8 Ob 67/10a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 67/10a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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