Norm
ZPO §17Rechtssatz
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022