RS OGH 1978/8/30 1Ob689/78, 10Ob63/07y, 7Ob16/19g, 7Ob22/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1978
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Norm

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §871 CII
ABGB §914 II

Rechtssatz

Eine Erklärung gilt im Sinne des tatsächlichen Verständnisses des Erklärenden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung irrt, der Erklärungsempfänger den Irrtum bemerkt und erkennt, in welchem Sinn der Erklärende die Erklärung abgeben wollte. Auf Grund der Erkenntnis des tatsächlichen Verständnisses befinden sich ja beide Teile in übereinstimmendem Verständnis. Würde der Erklärungsempfänger die irrtümlich formulierte Offerte annehmen, den Vertrag aber ungeachtet des Erkennens des tatsächlichen Verständnisses des Offerenten nicht gemäß diesem Verständnis, sondern nur dem Wortlaut entsprechend abschließen wollen, wäre dies als Mentalreservation unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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