Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch Vermengung ist die Unmöglichkeit, ununterscheidbar vermengtes Geld mit der Eigentumsklage zu verfolgen. Eigentumserwerb durch Vermengung tritt dann nicht ein, wenn Bargeld unterscheidbar vorhanden ist, so etwa, wenn es in der Brieftasche abgesondert verwahrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010927Dokumentnummer
JJR_19780830_OGH0002_0010OB00675_7800000_001