Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 396 ZPO kann ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens nur dann gefällt werden, wenn durch das für wahr zu haltende Vorbringen in seiner Gesamtheit und seinem inneren Zusammenhang nach, soweit es sich auf das Tatsächliche bezieht, der Klageanspruch begründet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013