Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten war zwar einer der Gründe für die Normierung der strengen Haftung des Wohnungsinhabers, bildet aber im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach § 1318 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029802Dokumentnummer
JJR_19780901_OGH0002_0060OB00657_7800000_004