Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Haftung eines Autodrombesitzers für Verletzung einer Fahrerin, die noch mit dem neuerlichen Ankauf eines "Chips" befaßt war, als der Strom wieder eingeschaltet wurde, worauf andere Fahrzeuge "auffuhren".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023227Dokumentnummer
JJR_19780901_OGH0002_0060OB00679_7800000_001