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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2 idF 1989/660;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. H in G, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion Steiermark vom 8. Oktober 2002, Zl. RV 240/1-8/99, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteuererklärung 1993, Aufwendungen, die ihm erwachsen seien, weil seine Tochter eine private Schule (Waldorfschule) und sein Sohn einen Kindergarten besuchten, unter dem Titel Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Zahlungen betrafen für die Tochter das Schulgeld (18.000 S), einen Elternverlustbeitrag (5.000 S) und Lehrmittel (1.680 S) sowie für den Sohn den Kindergartenbeitrag (21.700 S).
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer 1993 fest und berücksichtigte dabei die in Rede stehenden Aufwendungen nicht. Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 gehören Zahlungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als Unterhaltsleistungen zur Einkommensverwendung; solche Zahlungen seien gemäß § 20 Abs 3 leg. cit. nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in subjektiven Rechten verletzt, dass die Kosten für den Besuch der Waldorfschule durch seine beiden Kinder nicht als Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 berücksichtigt worden sind. Bei richtiger Auslegung des EStG müssten Bildungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die Aufwendungen seien als Prämien für eine Ausbildungsversicherung für den Nachwuchs anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl 660/1989 zählen zu den Sonderausgaben:
"Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
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freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
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Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)
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freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
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Pensionskasse.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen."
Aufwendungen für die Privatschule bzw für einen Kindergarten gehören nicht zu den nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähigen Versicherungsprämien. Sie sind auch nicht einem anderen Sonderausgabentatbestand zu subsumieren. Zudem untersagt, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, § 20 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 EStG 1988 die Berücksichtigung von Zuwendungen an gesetzlich unerhaltsberechtigte Personen als Sonderausgaben.
Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH nach Art 234 EG war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil für das Streitjahr 1993 Gemeinschaftsrecht in Österreich nicht anwendbar war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002150197.X00Im RIS seit
21.05.2003