Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Die Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022