TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/27 2000/09/0005

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des N T in S, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 6. Mai 1998, Zl. LGSTi/V/13113/1768498-702/1998, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Arbeitgeber G D, Inhaber eines Gastgewerbebetriebes in N, stellte am 11. Februar 1998 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck (regionale Geschäftsstelle) den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe.

Mit einem ebenfalls am 11. Februar 1998 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, er erfülle die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80; gemäß § 4c AuslBG sei ihm deshalb eine Beschäftigungsbewilligung von amtswegen auszustellen. Er sei - wie den beiliegenden Ablichtungen des Reisepasses zu entnehmen sei - seit 7. November 1994 durchgehend und erlaubt in Österreich. Sein Vater halte sich rund 20 Jahre in Österreich auf, verfüge über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung sowie einen Befreiungsschein und sei am inländischen Arbeitsmarkt integriert. Er habe - wie aus den Meldebestätigungen zu ersehen sei - stets mit seinem Vater zusammen in Österreich gewohnt.

Mit dem gegenüber dem Arbeitgeber erlassenen Bescheid vom 25. Februar 1998 hat das Arbeitsmarktservice Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gemäß § 4c Abs. 1  AuslBG abgelehnt.

Der Arbeitgeber G D ließ diesen Bescheid unbekämpft.

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG eine Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Bescheides zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den genannten Bescheid Berufung. Er machte darin geltend, dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid mangle es an jeder Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Urkunden. Das AVG (insbesondere die §§ 57-60) würde mit diesem Bescheid "mit Füßen getreten".

Mit dem im Instanzenzug ergangen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1998 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 25. Februar 1998 keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen - soweit diese zur Behandlung der Beschwerde erheblich ist - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, der Vater des Beschwerdeführers gehöre dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an. Dem Beschwerdeführer sei von den zuständigen Behörden in Österreich die Genehmigung erteilt worden, zum Zweck eines Studiums nach Österreich zu ziehen; zu diesem Zweck habe er eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Student" erhalten. Der Beschwerdeführer habe keine behördliche Genehmigung erhalten, zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich mit verschiedenen Aufenthaltszwecken - nämlich von 7. November 1994 bis 31. Oktober 1996 "Student" bzw. "Studium", von 11. Dezember 1996 bis 30. April 1997 mit Beschäftigung gemäß § 7 AufG, von 4. September 1997 bis 4. März 1998 "Familiengemeinschaft mit Fremden" und ab 19. März 1998 bis laufend "jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb" -  sei rechtmäßig gewesen. Aufgrund seiner im Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung vorgenommenen Angaben zum Aufenthaltszweck habe der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft S (die erste Aufenthaltsbewilligung vor seiner Einreise in das Bundesgebiet sei mit zeitlichem Geltungsbereich 7. November 1994 bis 7. Mai 1995 erteilt worden) nicht eine Genehmigung erhalten, als Familienangehöriger im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Vielmehr habe die Bezirkshauptmannschaft S dem Beschwerdeführer ausschließlich die Erlaubnis erteilt, in Österreich zum Zweck der Absolvierung eines Studiums Aufenthalt zu nehmen; in weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck "Student" bzw. "Studium" ausgestellt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft S verpflichtet, für den Unterhalt seines Sohnes aufzukommen, damit dieser als Student in Österreich sein Studium absolvieren könne; eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung befinde sich im fremdenpolizeilichen Akt der Bezirkshauptmannschaft S. In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ursprünglich die erforderliche Genehmigung, im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen, nicht erhalten habe. Die Einreise nach Österreich sei dem Beschwerdeführer ursprünglich als "Student" bzw. zum Zweck "Studium erlaubt worden. Damit seien aber die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 des ARB Nr. 1/80 nicht erfüllt. Daran könne die Verpflichtungserklärung des Vaters, für den Unterhalt aufzukommen, damit sein Sohn als Student leben könne, nichts ändern. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 4c Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 auch aus weiteren (im angefochtenen Bescheid näher dargestellten) Gründen nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 1999, B 1021/98-4, ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer - nachdem ihm mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2000 die Ergänzung seiner an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufgetragen worden war - entsprechend seiner mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 vorgenommenen Beschwerdeergänzung durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht nach § 4c AuslBG, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde, verletzt".

Das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet Beschwerdevorbringen lautet wie folgt:

"Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, aber auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist. Im einzelnen wird auf die Ausführungen an den Verfassungsgerichtshof verwiesen".

Schließlich begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen erwogen:

Gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Art. 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - trotz gebotener Gelegenheit - kein beachtliches Vorbringen erstattet. Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 250 wiedergegebene hg. Judikatur).

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - auf die in der Beschwerdeergänzung verwiesen wurde -  hat der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerügt. Die Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten wird in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht geltend gemacht.

Ungeachtet des Umstandes, dass schon aus den dargelegten Erwägungen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist, kommt ihr selbst unter Berücksichtigung des in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erstatteten Vorbringens auch aus folgenden Gründen im Ergebnis keine Berechtigung zu:

Die belangte Behörde hat eingehend (unter detaillierter Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) dargetan, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls bis zum 4. September 1997) keine behördliche Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater zu ziehen, um im Wege der Familienzusammenführung mit diesem in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aber nicht im Hinblick auf die Familienzusammenführung erhalten, dann vermag er während dieser - aufgrund eines anderen Aufenthaltszweckes zurückgelegten -

Aufenthaltszeiten schon aus diesem Grund die Voraussetzungen nach Art. 7 erster Unterabsatz (auch Satz 1) des ARB Nr. 1/1980 und damit des § 4c Abs. 1 AuslBG nicht zu erfüllen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1997, Zl. 97/09/0131, vom 29. September 1998, Zl. 97/09/0332, und vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0179). Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt "denkunmögliche Anwendung des Gesetzes" lediglich geltend, er sei - aus den näher dargelegten rechtlichen Gründen - als "Familienangehöriger" anzusehen; er vermag aber den festgestellten Sachverhalt, dass ihm keine Aufenthaltsgenehmigung für die Familienzusammenführung erteilt wurde, nicht zu entkräften. Dass er ein Familienangehöriger ist ändert nichts daran, dass ihm die erforderliche behördliche Genehmigung für die Familienzusammenführung fehlt.

Die Unterhaltsgewährung durch den türkischen Wanderarbeitnehmer ist keine Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 7 erster Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 und demnach nicht maßgeblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 97/09/0255). Die Behauptung, die Aufenthaltsbehörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer die nach Art. 7 erster Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 eingeräumten Rechte zustehen, weil sie ihm "den letzten Aufenthaltstitel mit dem Zweck Familiengemeinschaft mit Fremden erteilt hat", widerspricht den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Argumente für diese Behauptung darzutun.

Es ist somit selbst dem in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (12. Mai 1998) die nach Art. 7 erster Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 festgelegten zeitlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltes von drei Jahren, für den er während des gesamten Zeitraumes die Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater (einem türkischen Wanderarbeitnehmer) zu ziehen, erfüllt hat, wurde die ins Treffen geführte Bewilligung "Familiengemeinschaft mit Fremden" doch nur für den Zeitraum 4. September 1997 bis 4. März 1998 erteilt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VWGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090005.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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