Norm
EO §156 IRechtssatz
Durch die Versteigerung wird immer nur das Eigentum an der Liegenschaft und erst damit an den festverbundenen Teilen wie Gebäuden übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012