Norm
VBG §32 Abs2 litgRechtssatz
Keine Kündigung nach § 32 Abs 2 lit g VBG, wenn die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018