Norm
StGB §125Rechtssatz
Sachbeschädigung liegt auch vor, wenn von einer Sache - ohne daß diese an sich beschädigt wird - ein wesentlicher Bestandteil entfernt wird, sodaß diese erst durch entsprechenden Zeitaufwand und Arbeitsaufwand wieder ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093294Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0120OS00094_7800000_003