Norm
ABGB §572Rechtssatz
Unter Irrtum im Motiv ist eine objektiv falsche Vorstellung des Erblassers zu verstehen, die sich aber nicht auf den Inhalt der Willenserklärung bezieht, sondern auf einen Umstand, der außerhalb derselben gelegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012435Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00646_7800000_001