RS OGH 1978/9/7 12Os119/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1978
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Norm

StPO §258 Bb

Rechtssatz

Bei Lösung der Frage, ob eine Tat erwiesen ist, ist primär von den (objektiven) Umständen des konkreten Falls auszugehen, ein Hinweis auf das Vorleben des Angeklagten reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098281

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0120OS00119_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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