Norm
StPO §258 BbRechtssatz
Bei Lösung der Frage, ob eine Tat erwiesen ist, ist primär von den (objektiven) Umständen des konkreten Falls auszugehen, ein Hinweis auf das Vorleben des Angeklagten reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0098281Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0120OS00119_7800000_001