RS OGH 1978/9/7 12Os94/78, 12Os120/83, 16Os9/89, 12Os79/09y

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Veröffentlicht am 07.09.1978
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Norm

StGB §125
StGB §126 Abs1 Z5

Rechtssatz

Unbrauchbar im Sinne der obigen Gesetzesstellen wird ein Fahrzeug (Einsatzfahrzeug) der Polizei gemacht, wenn dessen Funktionstüchtigkeit im (bestimmungsgemäßen) Gebrauch durch Auslassen der Luft aus einem Reifen zur Gänze gehindert wird. Dem Umstand, dass dieser Zustand durch Reifenwechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder zu beheben ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093058

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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