Norm
StGB §125Rechtssatz
Unbrauchbar im Sinne der obigen Gesetzesstellen wird ein Fahrzeug (Einsatzfahrzeug) der Polizei gemacht, wenn dessen Funktionstüchtigkeit im (bestimmungsgemäßen) Gebrauch durch Auslassen der Luft aus einem Reifen zur Gänze gehindert wird. Dem Umstand, dass dieser Zustand durch Reifenwechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder zu beheben ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093058Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010