Norm
ABGB §572Rechtssatz
Einem Motivirrtum können immer nur Tatsachen zugrunde liegen, deren Unrichtigkeit objektiv überprüfbar ist, nicht aber bloß subjektive Werturteile mögen diese auch auf Vorurteilen beruhen oder von der allgemeinen Anschauung abweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012437Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00646_7800000_003