- 7 Ob 637/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 637/78
Veröff: EvBl 1979/42 S 128
- 1 Ob 704/78
Vgl auch; Veröff: SZ 51/136 = EvBl 1979/51 S 153
- 4 Ob 580/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 580/78
Auch
- 5 Ob 587/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 587/79
Veröff: EFSlg 33600
- 2 Ob 585/79
Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 585/79
Auch; nur: Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T1) Veröff: EFSlg 33621
- 1 Ob 515/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 515/80
- 7 Ob 599/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 7 Ob 599/81
Auch
- 7 Ob 624/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 624/81
- 1 Ob 740/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
- 3 Ob 564/83
Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 564/83
nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des
§ 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T2)
- 1 Ob 740/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 740/83
Vgl auch
- 8 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 8 Ob 584/83
nur T1
- 7 Ob 560/84
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 560/84
- 5 Ob 579/84
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 5 Ob 579/84
- 2 Ob 524/85
nur T2
- 7 Ob 581/85
nur T1
- 3 Ob 553/85
Auch; nur T2; Beisatz: Es muss dem Elternteil kein schuldhaftes Verhalten zur Last liegen, sondern es genügen objektive Umstände. (T3)
- 1 Ob 637/85
nur: Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des
§ 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. (T4) Beis wie T3
- 2 Ob 588/86
Auch
- 8 Ob 680/86
nur: Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist. (T5)
- 3 Ob 651/86
Auch; Beisatz: Verstoß kann offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen. (T6)
- 8 Ob 592/87
nur T5
- 2 Ob 507/88
nur T2
- 6 Ob 649/88
- 7 Ob 616/88
Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere wenn aus der Änderung aus besonderen Umständen eine wesentliche Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes zu erwarten ist. (T7)
- 2 Ob 596/88
- 3 Ob 526/89
nur T4; Beis wie T6
- 7 Ob 574/89
nur T2; Beis wie T7
- 2 Ob 535/89
- 7 Ob 584/89
Beis wie T7
- 1 Ob 647/89
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Äußerste Notmaßnahme. (T8)
- 8 Ob 511/90
Vgl aber; Beisatz: Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden. (T9)
- 1 Ob 502/90
nur T4
- 1 Ob 562/90
- 7 Ob 568/90
Beisatz: Es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen. (T10)
- 1 Ob 572/91
nur T2; Beis wie T7; Veröff: EvBl 1991/168 S 737
- 1 Ob 580/92
Auch; Veröff: SZ 65/84 = JBl 1992,780
- 5 Ob 516/94
Vgl auch
- 1 Ob 562/95
Auch; Beis wie T10
- 1 Ob 623/95
Auch; nur T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 69/20
- 2 Ob 2192/96h
Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2192/96h
nur T4; Veröff: SZ 69/179
- 8 Ob 2282/96p
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2282/96p
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 57/97g
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 342/99x
Auch; Beisatz: Die Einschränkung der Obsorge gemäß den §§ 176 Abs 1, 176b ABGB setzt nicht geradezu den Missbrauch der elterlichen Befugnisse voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise objektiv nicht erfüllt werden. (T11)
- 10 Ob 92/00b
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 129/00b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- 10 Ob 92/01d
Auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T10
- 5 Ob 56/02z
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Vorkehrungen im Sinn des
§ 176 ABGB ist nicht maßgeblich, dass die Verhältnisse beim anderen Elternteil an sich besser wären. (T12)
- 1 Ob 5/02w
Auch; nur T1; Beisatz: Bei grundsätzlich gleicher Eignung beider Elternteile ist dem Grundsatz der Betreuungskontinuität der Vorrang zu geben. (T13)
- 5 Ob 8/03t
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 146/03d
Auch; Beisatz: Hier: Angestrebter Obsorgewechsel mit der Begründung der im Inland günstigeren Lebensverhältnisse. (T14)
- 2 Ob 197/03i
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T15); Beisatz: Eine drohende zwangsweise Abschiebung von Kindern mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat rechtfertigt oder erfordert Maßnahmen im Sinne des
§ 176 Abs 1 ABGB nicht automatisch, sondern führt eine solche für die Kinder im Ergebnis zu keinem anderen Zustand, als wenn die obsorgeberechtigte Mutter mit ihnen freiwillig dort hinausgereist wäre. (T16)
- 7 Ob 79/05a
- 6 Ob 120/05y
- 7 Ob 22/06w
nur T5
- 7 Ob 74/06t
- 3 Ob 78/06a
- 7 Ob 47/06x
Auch
- 4 Ob 2/07h
Auch; Veröff: SZ 2007/75
- 2 Ob 195/07a
Vgl; Veröff: SZ 2008/24
- 6 Ob 48/10t
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. (T17)
- 7 Ob 182/10f
Auch
- 9 Ob 54/10x