Norm
StVO §19 Abs6 BVIaRechtssatz
Aus einer geringfügigen Bewegung eines Fahrzeuges ist nicht darauf zu schließen, daß es ohne Beachtung des Vorranges aus der Parkfläche auf die Fahrbahn zurückstoßen und andere ernstlich behindern werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074492Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0020OB00148_7800000_001