Norm
AußStrG §9 E3Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln des Noterben im Verlassenschaftsverfahren ist nicht vorerst zu untersuchen, ob und wieweit durch den angefochtenen Beschluß im besonderen Falle seine rechtlichen Interessen betroffen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006474Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00658_7800000_001